Satzung des TC Seestern Rostock

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Club, gegründet am 01. 09. 1964, führt den Namen Tanzclub Seestern Rostock e.V. (in nachstehenden TCS genannt).

2.

Der Sitz den TCS ist Rostock. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 02.10.1990 beim Amtsgericht in Rostock unter der Nummer 329.

3.

Gerichtsstand ist Rostock.

4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.

Der TCS ist Mitglied im:
Tanzsportverband Mecklenburg – Vorpommern e.V. (TMV)
Deutschen Tanzsportverband (DTV) im DSB.

 

 

§2 Zweck und Aufgaben

1.

Sie Aufgaben des TCS sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.

Zweck des TCS ist es, die körperliche Leistungsfähigkeit aller Mitglieder auf dem Gebiet des Tanzens zu fördern und zu erhalten.

3.

Der TCS ist politisch unabhängig und neutral.

4.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

 

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind.

Der TCS setzt sich zusammen aus

a)

Ehrenmitgliedern

b)

ordentliche Mitglieder

 

ba)

aktive Mitglieder

 

bb)

passive Mitglieder

 

 

zu a)

 

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um die TCS erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

 

zu b)

 

Aktive Mitglieder nehmen an tanzsportlichen Veranstaltungen teil. Die Lizenzträger (Startpass- und Startbuchinhaber) sollen so oft wie möglich den TCS nach außen auf den Turnieren u.a. Veranstaltungen repräsentieren.
Passive Mitglieder sind solche, die sich selbst nicht tanzsportlich betätigen, im Übrigen aber die Interessen des TCS fördern.

 

 

§5 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss

1.

Die Aufnahme in den TCS erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von 3 Monaten und wird danach endgültig, wenn nicht von mindestens 3 Mitgliedern dagegen Einspruch erhoben wurde. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft werden keine Gründe angegeben.

2.

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Tod

 

b) Austritt

 

c) Ausschluss

 

d) Auflösung des TCS

3.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur mit einer dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Quartals ausgesprochen werden. Die Beiträge sind bis zum Ausscheiden zu entrichten.

4.

Der Ausschluss kann erfolgen

 

a) bei Verstößen gegen die Satzung des TCS oder gegen die Anordnungen des Vorstandes

 

b) beim Schädigen des Ansehens des TCS

 

c) bei Nichteinhaltung der dem TCS gegenüber eingegangenen Verpflichtungen.

 

 

Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Es steht dem Ausgeschlossenen zu, innerhalb von 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die dann endgültig entscheidet.

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der TCS Aufnahmegebühren, Beiträge und eventuelle Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend. Die Zahlung der Beiträge ist eine Bringepflicht.

 

 

§7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

 

§8 Mitgliederversammlung

1.

Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Diese gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einberufung durch schriftliche Benachrichtigung oder Veröffentlichung in den Clubnachrichten mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern.

2.a)

Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2.b)

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und den Mitgliedern, mit der Benachrichtigung oder Veröffentlichung in den Clubnachrichten des Termins der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

3.

Nach Ablauf des Probevierteljahres sind alle Mitglieder wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Ausnahme gilt bei Mitgliedern unter 14 Jahre, diese können ihre Stimme nur auf einen ihrer Erziehungsberechtigten übertragen. Die Stimmübertragung ist vor der Mitgliederversammlung schriftlich und zu jeder Versammlung neu beim Vorstand abzugeben.

4.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder – gemäß §8 Absatz 1 - einberufen werden.

5.

Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer, die Jahresabschlussrechnung und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und den Etat für das kommende Jahr. Die Versammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest und wählt den Vorstand.

6.

Der Vorstand unter Einschluss des erweiterten Vorstandes fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

 

§9 Vorstand

1.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)

dem Vorstand:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeiser

b)

dem erweiterten Vorstand
Vorstand
Schriftführer und Pressewart
Sport- und Jugendwart
2 Beisitzern

2.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3.

Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

4.

Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächten Mitgliederversammlung zu bestellen. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Funktionen ausüben.

6.

Der Vorstand unter Einschluss des erweiterten Vorstandes fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.

7.

Der Vorstand unter Einschluss des erweiterten Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

8.

Der TCS wird im Rechtsverkehr durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

 

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelaufwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist nur einmal möglich!

 

 

§11 Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Zustimmung von dreiviertel alle Mitglieder vorliegt. Sind zu einem Beschluss nicht Dreiviertel aller Mitglieder anwesend, wird form- und fristgerecht zu einer neuen Versammlung einberufen, die dann endgültig mit Dreiviertelmehrheit aller erschienen Mitglieder entscheidet. Das bei der Auflösung vorhandene Clubvermögen fällt an den Landestanzsportverband (TMV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung finden Sie hier auch als Download.